Gemeinschaftliche Heizungsanlage – kein Zugang über Eigentumswohnung
Die Heizungsanlage selbst ist ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und dient dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer. Sie ist deshalb zwingend gemeinschaftliches Eigentum. Dementsprechend dient in der Regel auch der Raum, in dem sich die Heizungsanlage befindet, dem gemeinschaftlichen Gebrauch, sodass auch er gemeinschaftliches Eigentum darstellt.
In einem vom Oberlandesgericht Dresden entschiedenen Fall sollte ein Grundstück in drei Wohnungseigentumseinheiten aufgeteilt werden. Die Planung sah vor, dass sich die gesamte Heizanlage in einem Abstellraum befinden sollte, der jedoch nur über eine der Wohnungen zugänglich war.
Die OLG-Richter kamen zu der Entscheidung, dass eine gemeinschaftliche Heizungsanlage einen ständigen Bedienungs-, Wartungs- und Kontrollaufwand erfordert und damit einen ständigen ungehinderten Zugang aller Eigentümer zu solchen Anlagen. Der gemeinschaftliche Zugang darf nicht dadurch gefährdet werden, dass ein Sondereigentümer im Rahmen seiner Raumherrschaft den gemeinschaftlichen Gebrauch stört. Der Zugang durfte somit nicht über die Eigentumswohnung erfolgen.
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