unbebaute GrundstückeEine Definition für den Begriff "Unbebautes Grundstück" findet sich in § 145 Bewertungsgesetz (BewG). Hier heißt es sinngemäß:

Unbebaute Grundstücke sind solche, auf denen keine nutzbaren Gebäude stehen. Die Nutzungsfähigkeit beginnt, sobald die Gebäude bezugsfertig sind. Gebäude gelten als bezugsfertig, wenn es den zukünftigen Bewohnern oder Nutzern zumutbar ist, sie zu nutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde spielt dabei keine entscheidende Rolle.

Ich stehe Ihnen gern für die Bewertung von unbebauten Grundstücken aller Art zur Verfügung. Einige Beispiele für verschiedene Typen und Ausprägungen unbebauter Grundstücke sind:

  • Unbebautes Bauland
  • Bauerwartungsland
  • Steinbrüche
  • Tagebaufolgeflächen
  • Gewerbeflächen
  • Gartenland
  • Landwirtschaftliche Fläche
  • KfZ-Stellplatz
  • Ackerland
  • Wiesen
  • Waldgrundstücke
  • Gewässergrundstücke
  • Strände, Badestrände