Keine Haftung des Architekten bei Nichtigkeit des Bauvertrags wegen Schwarzarbeit
Der die Bauaufsicht führende Architekt ist verpflichtet, die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise zu überwachen und sich durch häufige Kontrollen zu vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden. Bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet.
Besteht gegenüber dem Architekten ein Anspruch auf Schadensersatz wegen mangelhafter Bauüberwachung, entfällt dieser jedoch, wenn der Vertrag zwischen dem Bauherrn und dem Bauunternehmer wegen einer sog. "Schwarzgeldabrede" nichtig ist.
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