Vorkaufsrecht des Mieters – Mitteilungspflicht schließt Vorvertrag ein
Mit dem Beginn des Frühlings und den steigenden Temperaturen möchten viele den Tag bei einem kühlen Getränk und einer Bratwurst o. ä. gemütlich ausklingen lassen. Doch in der Praxis kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Nachbarn z. B. wegen Geruchsbelästigungen und bezüglich der Häufigkeit.
Gesetzlich gibt es dazu keine Regelungen, sodass Grillen im Hof, im Garten oder auf dem Balkon grundsätzlich erlaubt ist. Auch eine Regelung zur Häufigkeit gibt es nicht. Im Vordergrund steht jedoch stets das Gebot der Rücksichtnahme. Ferner enthalten i. d. R. auch die Hausordnung oder der Mietvertrag Bestimmungen zum Grillen.
Die Richter des Landgerichts München I haben dazu am 1.3.2023 entschieden, dass es zu unterlassen ist an zwei aufeinanderfolgenden Tagen am Wochenende (Samstag und Sonntag) oder an zwei aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen und insgesamt mehr als viermal im Monat zu grillen.
Anmerkung: Um Beschwerden zu vermeiden empfiehlt es sich, die Nachbarn über einen bevorstehenden Grillabend oder einer Grillparty zu informieren.
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