Mehr Infos

Beiträge News

Als Service informieren wir Sie an dieser Stelle über aktuelle Themen und Nachrichten aus der Immobilienbranche. Dieser Informationsservice stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar und wird federführend bereitgestellt vom Ernst Röbke Verlag, Petershagen. Alle Rechte zu den Bildern und Texten der einzelnen Beiträge liegen dort.

Novelle des Gebäudeenergiegesetzes

Der Bundestag hat am 8.9.2023 die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen. Das Gesetz soll am 1.1.2024 in Kraft treten und ist der Startschuss für den Umstieg auf Heizen mit Erneuerbare Energien. Hier ein Überblick zu den gesetzlichen Regelungen:

  • In Neubaugebieten muss ab dem 1.1.2024 jede neu eingebaute Heizung mindestens 65 % erneuerbare Energie nutzen.

  • Für Bestandsgebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gilt diese Vorgabe abhängig von der Gemeindegröße nach dem 30.6.2026 (Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnern) bzw. 30.6.2028 (für kleinere Städte). Um es den Eigentümern zu ermöglichen, die für sie passendste Lösung zu finden, kann für eine Übergangsfrist von fünf Jahren noch eine Heizung eingebaut werden, die die 65 % EE-Vorgabe nicht erfüllt.
  • Bestehende Heizungen sind von den Regelungen nicht betroffen und können weiter genutzt werden. Auch wenn eine Reparatur ansteht, muss kein Heizungsaustausch erfolgen.

  • Bei einem Heizungseinbau oder -austausch können Hauseigentümer frei unter verschiedenen Lösungen wählen:
    • Anschluss an ein Wärmenetz
    • elektrische Wärmepumpe
    • Stromdirektheizung
    • Biomasseheizung
    • Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel
    • Heizung auf der Basis von Solarthermie und „H2-Ready“-Gasheizungen.
      Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es einen rechtsverbindlichen Investitions- und Transformationsplan für eine entsprechende Wasserstoffinfrastruktur vor Ort gibt.

    Jede andere Heizung ist auf der Grundlage von Erneuerbaren Energien bzw. einer Kombination unterschiedlicher Technologien zulässig. Für die Erfüllung des 65 %-Kriteriums ist hier ein rechnerischer Nachweis zu erbringen.

  • Für ab dem 1.1.2024 eingebaute Öl- und Gasheizungen müssen ab dem Jahr 2029 stufenweise ansteigende Anteile von grünen Gasen oder Ölen verwendet werden: Ab dem 1.1.2029 15 %, ab dem 1.1.2035 30 %, ab dem 1.1.2040 60 % und ab dem 1.1.2045 100 %.

  • Das Gebäudeenergiegesetz enthält weitere Übergangsregelungen, z.B. wenn der Anschluss an ein Wärmenetz in Aussicht steht oder eine allgemeine Härtefallregelung, die auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht ermöglicht. Im Einzelfall wird dabei etwa berücksichtigt, ob die notwendigen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Eine Befreiung von der Pflicht zum Heizen mit Erneuerbaren Energien kann aber auch aufgrund von besonderen persönlichen Umständen (z.B. Pflegebedürftigkeit) gewährt werden.

  • Für den Umstieg aufs Heizen mit Erneuerbaren Energien gibt es finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen, Krediten oder steuerlicher Förderung von bis zu 70 %. Alle Antragsteller können eine Grundförderung von 30 % der Investitionskosten erhalten. Haushalte im selbstgenutzten Wohneigentum mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von unter 40.000 € erhalten noch einmal 30 % Förderung zusätzlich (einkommensabhängiger Bonus). Außerdem ist für den Austausch alter Heizungen ein Klima-Geschwindigkeits-Bonus von 20 % bis 2028 vorgesehen, welcher sich ab 2029 alle 2 Jahre um 3 Prozentpunkte reduziert. Die Boni sind kumulierbar bis zu einer maximalen Förderung von 70 %.

  • Zusätzlich ist bei der KfW ein Ergänzungskredit für Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen erhältlich und bis zu einem Jahreshaushaltseinkommen von 90.000 € zinsverbilligt. Sonstige energetische Sanierungsmaßnahmen werden weiterhin mit 15 % (bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans mit 20 %) Investitionskostenzuschuss gefördert. Auch die Komplettsanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden auf ein Effizienzhaus-Niveau sowie alternativ die steuerliche Förderung bleiben unverändert erhalten. Dazu wird jetzt die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) novelliert und soll gemeinsam mit dem GEG zum 1.1.2024 in Kraft treten.

  • Der Schutz der Mieter vor hohen Mietsteigerungen soll durch die weitreichende Förderung des Heizungsaustauschs gewährleistet werden, denn die Fördermittel müssen von den Kosten der Modernisierungsmaßnahme abgezogen werden. Ferner gilt eine Kappungsgrenze von 0,50 €/m2 für alle Heizungsaustausche.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

=> zurück zum News-Inhaltsverzeichnis

Haben Sie Fragen zu dem Beitrag?
Sprechen Sie mich gern an! Per Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. oder telefonisch unter 0800 6447 011 (kostenfrei)




BEWERTUNGSOBJEKTE

Zertifiziert für die Bewertung aller Immobilienarten

Meine Zertifizierung vom TÜV-Rheinland (PersCertTÜV) sowie die Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 (EUCert/CYF) umfassen die Bewertung aller Immobilienarten, aller bebauten und unbebauten Grundstücke. Mein Spezialgebiet ist die Bewertung von Gewerbeimmobilien, sowie von Sonder- und Spezialimmobilien.

Wohnen

Immobilienbewertung für alle Wohnimmobilien. Selbstgenutzt oder vermietet. Von der Eigentumswohnung oder dem eigenen Einfamilienhaus bis...

Gewerbe

Immobilienbewertung für Gewerbeimmobilien - Bürogebäude, Produktion, Handelsimmobilien, Lager, Landwirtschaft - die Typen und...

Spezielles

Immobilienbewertung von Sonder- und Spezialimmobilien - mein Spezialgebiet. Spezialimmobilien sind zum Beispiel Immobilien,...

Unbebautes

Immobilienbewertung von unbebauten Grundstücken. Hierunter fallen beispielsweise Ackerflächen und Wiesen, aber auch spezielle Grundstücke,...

Bildnachweis

thomas braun am meerAls Ausgleich zu meiner Tätigkeit als Sachverständiger bin ich leidenschaftlich gern mit der Kamera unterwegs. Fast alle Bilder auf dieser Webseite sind von mir, viele sind im Rahmen von Ortsterminen oder auf dem Weg dorthin entstanden. Für eine ganze Reihe der gezeigten Objekte habe ich Verkehrswertgutachten oder Kurzgutachten erstellt. Die anderen ergänzen beispielhaft die Seiten.

Ich freue mich auch über jeden fotografischen Gedankenaustausch und bin für Tipps und Hinweise immer sehr dankbar. Sprechen Sie mich auch hierzu gern an!

Gedanken und Impressionen

In meinem kleinen Blog finden Sie in loser Folge Beiträge zu den verschiedensten Themen rund um Immobilien, Architektur und natürlich die Wertermittlung.

 

Hier finden Sie alle Beiträge aus dem Blog.

Gutachten zur Restnutzungsdauer

Gutachten zum Nachweis der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer von Immobilien. Das Finanzamt erwartet, dass das...

Völkerschlachtdenkmal Winter '23

Das Völkerschlachtdenkmal in Leipzig ist ein beeindruckendes Bauwerk, das an die Napoleonischen Kriege und die darin...

Unterstützung gesucht!

Ich habe einen recht großen Auftrag erhalten und suche nach tatkräftiger Unterstützung bei der Bewertung einer Reihe...

Die Villa am Bernsteinsee

Am Rande eines Besuches in Bitterfeld, Anlass war der Ortstermin für ein Verkehrswertgutachten über eine...

Burg Wendelstein

Ich bin gern unterwegs! Das ist einer der Gründe, warum ich für die Immobilienbewertung nicht nur in Essen und...

Energieausweis nach GEG

Ab dem 1. Mai 2021 werden Energieausweise nur noch nach dem GEG (Gebäudeenergiegesetz) ausgestellt. Damit endet im...

News aus der Immobilienwelt

KfW – Anträge für Förderprogramme

KfW – Anträge für Förderprogramme Die Programme enthalten Mittel aus dem Budget des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen. Ende 2023...

Pflicht zum Heckenrückschnitt aufgrund eines Vergleichs – kein Zwangsgeld bei Nichteinhaltung

Pflicht zum Heckenrückschnitt aufgrund eines Vergleichs – kein Zwangsgeld bei Nichteinhaltung In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG)...

BRAUN ImmoWert - Sachverständigenbüro für Immobilienbewertung

ESSEN • LEIPZIG • BUNDESWEIT

0800 6647 011

(kostenfrei im deutschen Netz)

Sprechen Sie mich an, ich stehe Ihnen gern zur Verfügung!

TUEV zertifiziert

Mitglied im IVD